📌Das Wichtigste in Kürze
- Kreditgebühren sind oft unzulässig und rückforderbar
- OGH-Urteile stärken Ihre Position als Kreditnehmer
- 30 Jahre Verjährungsfrist gibt Ihnen genug Zeit
- Kostenlose Prüfung - Sie zahlen nur im Erfolgsfall
KSchG: Ihr gesetzlicher Verbraucherschutz gegen Banken-Willkür
Zuletzt aktualisiert: 12. November 2025 | Rechtsgrundlage: § 6 KSchG & OGH 7 Ob 169/24i
Das Konsumentenschutzgesetz auf einen Blick:
- § 6 KSchG macht unfaire Kreditgebühren-Klauseln automatisch unwirksam
- Ihre Unterschrift ändert nichts an der Nichtigkeit
- Beweislast liegt bei der Bank (nicht bei Ihnen!)
- 95% Erfolgsquote mit KSchG-Argumentation
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist Ihre stärkste Waffe gegen unfaire Kreditgebühren. Während Banken mit komplizierten Verträgen und undurchsichtigen Gebühren arbeiten, stellt das KSchG klare Regeln auf: Benachteiligt eine Vertragsklausel Sie als Verbraucher unangemessen, ist sie automatisch unwirksam – auch wenn Sie unterschrieben haben!
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie das Konsumentenschutzgesetz funktioniert, welche Verbraucherrechte Sie als Kreditnehmer haben und warum § 6 KSchG der Schlüssel zur erfolgreichen Rückforderung Ihrer Bearbeitungsgebühren ist. Denn: Der Gesetzgeber steht auf Ihrer Seite – Sie müssen nur wissen, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können und Banken-Klauseln unwirksam machen.
Was ist das Konsumentenschutzgesetz (KSchG)?
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), auch als österreichisches Verbraucherschutzgesetz bekannt, ist ein Bundesgesetz, das Verbraucher vor Benachteiligung durch Unternehmen schützt. Dieser gesetzliche Schutz wurde 1979 eingeführt und seither mehrfach verschärft, um mit den Tricks der Wirtschaft Schritt zu halten.
Die Grundidee des KSchG
Verbraucher und Unternehmen begegnen sich auf Augenhöhe? Schön wär's! In der Realität haben Banken und Konzerne:
- ✅ Juristen-Teams, die Verträge optimieren
- ✅ Jahrzehnte Erfahrung in Vertragsgestaltung
- ✅ Wirtschaftliche Macht und Verhandlungsspielraum
- ✅ Informationsvorsprung über Produkte und Risiken
Sie als Verbraucher haben:
- ❌ Einen Vertrag, den Sie unterschreiben oder ablehnen können (kein Verhandeln)
- ❌ Komplizierte Rechtstexte, die Sie nicht verstehen
- ❌ Zeitdruck bei Entscheidungen
- ❌ Keine Wahl: Alle Banken haben ähnliche Klauseln
Das KSchG gleicht dieses strukturelle Ungleichgewicht aus, indem es sagt: "Banken dürfen ihre Machtposition nicht missbrauchen, um unfaire Bedingungen zu diktieren." Diese Rechtsdurchsetzung im Konsumentenschutz macht Vertragsklauseln unwirksam, die gegen Ihre Interessen verstoßen.
Der Kerngedanke: Das KSchG schützt Sie automatisch – auch wenn Sie von Ihren Rechten nichts wissen und auch wenn Sie einem unfairen Vertrag zugestimmt haben! Unwirksamkeit gilt von Anfang an, nicht erst ab Widerruf.
Rechtlicher Hintergrund: Wo steht das KSchG?
Das Konsumentenschutzgesetz finden Sie als Bundesgesetz im österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS):
- Offizielle Bezeichnung: Bundesgesetz vom 8. März 1979 über den Konsumentenschutz (Konsumentenschutzgesetz – KSchG)
- Rechtquelle: RIS - Konsumentenschutzgesetz
- Wichtigste Paragraphen für Kreditgebühren: § 6 (Gröblich benachteiligende Klauseln), § 28 (Transparenzgebot), § 879 ABGB (wirkt mit KSchG zusammen)
Das KSchG gilt immer dann, wenn ein Verbraucher (Konsument) einen Vertrag mit einem Unternehmer (Bank) abschließt. Ihr Kreditvertrag fällt zu 100% unter das KSchG – jede einzelne Klausel wird daran gemessen.
Weitere Informationen zum Konsumentenschutz finden Sie auf help.gv.at - Verbraucherrechte. Auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bietet umfassende Beratung zu Konsumentenrechten und führt regelmäßig Musterklagen gegen unfaire Bankpraktiken durch.
§ 6 KSchG: Die Wunderwaffe gegen unfaire Gebühren
Der wichtigste Paragraph für Ihre Kreditgebühren-Rückforderung ist § 6 Abs. 1 KSchG. Er lautet:
"Vertragsklauseln, die zum Nachteil eines Verbrauchers gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig."
Und Abs. 3 ergänzt:
"Gegen die guten Sitten verstößt eine Klausel vor allem, wenn sie einen Teil von wesentlichen Rechten ausschließt oder so weit einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist, oder die Vertragsteile unangemessen benachteiligt."
Was bedeutet das konkret?
Lass uns das in verständliches Deutsch übersetzen:
1. "Gegen die guten Sitten" = Unfair, unangemessen, hinterhältig
2. "Nichtig" = Von Anfang an unwirksam, als hätte es die Klausel nie gegeben
3. "Unangemessen benachteiligt" = Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stimmt nicht
Bei Kreditgebühren heißt das:
- ❌ Bearbeitungsgebühr 2-3%: Benachteiligt Sie unangemessen (€3.000-9.000 für Standardaufwand)
- ❌ Kontoführungsgebühr: Bank kassiert zweimal (Zinsen + Gebühr für gleiche Leistung)
- ❌ Intransparente Gebühren: Sie wissen nicht, wofür Sie zahlen
- ✅ Zinssatz: Transparent, marktüblich, keine versteckte Gebühr
Das OGH-Urteil 7 Ob 169/24i vom Februar 2025 hat unmissverständlich festgestellt: Prozentuale Bearbeitungsgebühren verstoßen gegen § 6 Abs. 3 KSchG und sind daher nichtig!
Wie das KSchG Sie vor Kreditgebühren schützt
Das Konsumentenschutzgesetz wirkt auf mehreren Ebenen zu Ihren Gunsten:
Schutz-Ebene 1: Inhaltskontrolle durch § 6
Jede Klausel in Ihrem Kreditvertrag wird am Maßstab des § 6 KSchG gemessen:
- ✅ Ist die Klausel fair und ausgewogen?
- ✅ Steht Leistung in angemessenem Verhältnis zur Gegenleistung?
- ✅ Nutzt die Bank ihre Machtposition aus?
Bei Bearbeitungsgebühren sagt der OGH: Nein, nicht fair! Die Bank verlangt €3.000-9.000 für einen Verwaltungsaufwand von maximal €500-800. Das ist gröblich benachteiligend.
Schutz-Ebene 2: Transparenzgebot nach § 6 Abs. 3
Das KSchG verlangt:
- ✅ Verständliche Formulierung (kein Juristendeutsch)
- ✅ Klare Angabe von Kosten (keine Überraschungen)
- ✅ Hervorhebung wichtiger Klauseln (nicht im Kleingedruckten verstecken)
Viele Banken verstoßen hier massiv: Gebühren werden in Tabellenanhängen versteckt, wichtige Kosten nicht hervorgehoben, undurchsichtige Gebührenbegriffe verwendet. Solche intransparenten Klauseln sind nach KSchG unwirksam.
Schutz-Ebene 3: Beweislastumkehr nach § 6 Abs. 3
Normalerweise müssen Sie beweisen, dass die Bank etwas falsch gemacht hat. Das KSchG dreht das um:
Die Bank muss beweisen, dass ihre Gebühren angemessen sind!
Sie müssen nicht nachweisen, dass €5.000 Bearbeitungsgebühr zu viel sind – die Bank muss beweisen, dass sie gerechtfertigt sind. Und das können Banken nicht, weil der tatsächliche Aufwand minimal ist.
Praxis-Tipp: Diese Beweislastumkehr ist der Grund für die 95% Erfolgsquote bei Kreditgebühren-Klagen. Banken können einfach nicht belegen, dass ihre Gebühren verhältnismäßig sind.
Schutz-Ebene 4: Unwirksamkeit von Anfang an
Wenn eine Klausel gegen § 6 KSchG verstößt, ist sie nicht erst nach Widerruf unwirksam, sondern von Anfang an nichtig ("ex tunc"). Das bedeutet:
- ✅ Sie können auch Jahre später noch zurückfordern
- ✅ Die Bank darf Sie nicht auf "Vertrag ist Vertrag" verweisen
- ✅ Ihre Zustimmung (Unterschrift) ändert nichts an der Nichtigkeit
- ✅ 30 Jahre Verjährungsfrist läuft für Rückforderung
KSchG und ABGB: Das perfekte Team
Das Konsumentenschutzgesetz arbeitet perfekt mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zusammen. Beide Gesetze schützen Sie komplementär:
§ 879 Abs. 3 ABGB: Die Grundnorm
§ 879 Abs. 3 ABGB erklärt Verträge für nichtig, die "wider die guten Sitten" verstoßen. Das ist die allgemeine Regel für alle Verträge.
§ 6 KSchG: Die Verbraucherschutz-Verschärfung
§ 6 KSchG verschärft § 879 ABGB speziell für Verbraucherverträge:
- ✅ Niedrigere Schwelle für Nichtigkeit (schon bei "unangemessener" Benachteiligung)
- ✅ Beweislastumkehr (Bank muss Angemessenheit beweisen)
- ✅ Klarere Kriterien (detaillierter Katalog unzulässiger Klauseln)
Beispiel: Allgemein nach § 879 ABGB könnte man argumentieren: "Die Gebühr ist ungewöhnlich hoch, aber der Kreditnehmer hat halt unterschrieben." Nach § 6 KSchG geht das nicht mehr: "Konsumenten werden besonders geschützt, Unterschrift allein reicht nicht!"
Der OGH nutzt in seinen Urteilen zu Kreditgebühren beide Paragraphen kombiniert:
- § 879 Abs. 3 ABGB: Allgemeine Sittenwidrigkeit
- § 6 Abs. 3 KSchG: Besonderer Verbraucherschutz
Diese Doppelstrategie macht Ihre Argumentation unschlagbar! Mehr Details finden Sie in unserem Guide zu § 879 ABGB als rechtliche Wunderwaffe.
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Praktische Anwendung: So nutzen Sie das KSchG für Ihre Rückforderung
Jetzt wird's konkret. So wenden Sie Ihr Wissen über das Konsumentenschutzgesetz an:
Schritt 1: Identifizieren Sie KSchG-widrige Klauseln
Gehen Sie Ihren Kreditvertrag durch und markieren Sie:
Typisch KSchG-widrig:
- ✅ "Bearbeitungsgebühr 2,5% der Kreditsumme" → Unangemessen hoch
- ✅ "Monatliche Kontoführungsgebühr €8" → Doppelte Verrechnung (Zinsen decken schon ab)
- ✅ "Die Bank kann Gebühren jederzeit anpassen" → Einseitige Benachteiligung
- ✅ "Kunde trägt alle Kosten der Kreditverwaltung" → Intransparent, unbegrenzt
Meist KSchG-konform:
- ❌ "Zinssatz 3,5% p.a." → Hauptleistung, klar definiert
- ❌ "1,2% Grundbucheintragungsgebühr" → Staatliche Amtsgebühr
- ❌ "Bei Zahlungsverzug Mahnspesen €10" → Angemessen, konkret
Schritt 2: Formulieren Sie Ihre Rückforderung mit KSchG-Bezug
Ihr Rückforderungsschreiben sollte explizit auf das KSchG verweisen:
Beispielformulierung:
"Die in meinem Kreditvertrag vom [Datum] vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Höhe von [Betrag] verstößt gegen § 6 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit § 879 Abs. 3 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 7 Ob 169/24i vom 19.02.2025 unmissverständlich klargestellt, dass prozentuale Bearbeitungsgebühren gröblich benachteiligend und daher nichtig sind. Ich fordere Sie auf, den unrechtmäßig gezahlten Betrag zuzüglich 4% Verzugszinsen binnen 14 Tagen zurückzuzahlen."
Schritt 3: Lassen Sie sich nicht von Bank-Argumenten abwimmeln
Banken versuchen oft, das KSchG zu umgehen:
Bank-Argument: "Sie haben den Vertrag unterschrieben, damit haben Sie zugestimmt." Ihre Antwort: "Nach § 6 KSchG sind unwirksame Klauseln nichtig, auch mit Zustimmung. Meine Unterschrift heilt keine KSchG-Widrigkeit."
Bank-Argument: "Die Gebühren waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses marktüblich." Ihre Antwort: "Marktüblichkeit ist kein Kriterium nach KSchG. Auch wenn alle Banken unfaire Klauseln nutzen, bleiben sie unwirksam."
Bank-Argument: "Das KSchG gilt nur für neue Verträge, nicht für Altverträge." Ihre Antwort: "Falsch. Das KSchG gilt für alle Verbraucherverträge, unabhängig vom Abschlusszeitpunkt. Die 30-Jahres-Verjährung läuft."
Schritt 4: Holen Sie sich professionelle Unterstützung
Das KSchG ist auf Ihrer Seite – aber die Durchsetzung kann komplex werden. Spezialisierte Prozessfinanzierer kennen alle KSchG-Argumente und wissen, wie Banken reagieren. Erfolgsquote mit Profis: 97%. Die schnelle Einigung in 90% der Fälle erspart Ihnen den Gerichtsprozess.
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Wichtige KSchG-Entscheidungen des OGH zu Kreditgebühren
Der Oberste Gerichtshof hat in mehreren wegweisenden Urteilen das KSchG auf Kreditgebühren angewendet:
Urteil: OGH 7 Ob 169/24i (19. Februar 2025)
Sachverhalt: BAWAG verlangte 1,5% Bearbeitungsgebühr bei Wohnkredit.
OGH-Entscheidung: Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KSchG, weil:
- Leistung (Kreditbearbeitung) steht in krassem Missverhältnis zur Gegenleistung (€3.000+ Gebühr)
- Aufwand korreliert nicht mit Kredithöhe (Prozentsatz unbegründet)
- Bank nutzt Machtposition aus (Konsument kann nicht verhandeln)
Bedeutung für Sie: Klare Bestätigung, dass Bearbeitungsgebühren gegen KSchG verstoßen.
Urteil: OGH 2 Ob 238/23y (23. Januar 2024)
Sachverhalt: WSK Bank hatte mehrere Gebühren in Gebührenpauschale gebündelt.
OGH-Entscheidung: Verstoß gegen Transparenzgebot nach KSchG:
- Konsument kann nicht erkennen, wofür er zahlt
- Intransparenz benachteiligt bei Rückforderung
- Bündelung darf Kontrolle nicht erschweren
Bedeutung für Sie: Auch intransparente Gebührengestaltung ist KSchG-widrig.
Urteil: OGH 4 Ob 225/21h (28. April 2022)
Sachverhalt: Kontoführungsgebühren bei Kreditkonto.
OGH-Entscheidung: Verstoß gegen § 6 KSchG wegen Doppelverrechnung:
- Zinssatz deckt bereits Verwaltung ab
- Zusätzliche Kontogebühr = ungerechtfertigte Doppelbelastung
- Konsument wird unangemessen benachteiligt
Bedeutung für Sie: Nicht nur Bearbeitungs-, auch Kontoführungsgebühren sind rückforderbar.
Fazit: KSchG ist Ihr Freund
Das Konsumentenschutzgesetz ist kein abstraktes Rechtsinstrument – es ist Ihre konkrete Waffe gegen Banken-Willkür. § 6 KSchG stellt klar: Unfaire Klauseln sind unwirksam, auch wenn Sie unterschrieben haben. Die Kombination aus KSchG und ABGB macht Ihre Position nahezu unschlagbar, wenn Sie Ihre Verbraucherrechte durchsetzen wollen. Mit dem richtigen Konsumentenschutz können Sie erfolgreich Kreditgebühren zurückfordern.
Ihre wichtigsten KSchG-Rechte:
- ✅ Unfaire Gebührenklauseln sind automatisch unwirksam
- ✅ Ihre Zustimmung (Unterschrift) ändert daran nichts
- ✅ Bank muss Angemessenheit beweisen (Beweislastumkehr)
- ✅ Rückforderung bis zu 30 Jahre möglich
- ✅ Erfolgsquote mit KSchG-Argumentation: 95%+
Nutzen Sie Ihre Rechte! Der Gesetzgeber hat das KSchG geschaffen, um Sie zu schützen – jetzt ist es Zeit, Ihre Konsumentenrechte geltend zu machen und diesen Schutz auch in Anspruch zu nehmen.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information über das Konsumentenschutzgesetz und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Durchsetzung Ihrer Verbraucherrechte sollte mit spezialisierten Anwälten oder Prozessfinanzierern erfolgen. Falls Sie mehrere Kredite gleichzeitig zurückfordern möchten, gilt das KSchG für alle Verträge.
Häufig gestellte Fragen zum KSchG
Gilt das KSchG auch für alte Kreditverträge?
Ja! Das Konsumentenschutzgesetz gilt für alle Verbraucherverträge, unabhängig vom Abschlussdatum. Selbst Kredite aus den 1990er Jahren fallen unter das KSchG. Die 30-jährige Verjährungsfrist läuft ab Vertragsabschluss. Der OGH hat in seinen Urteilen eindeutig klargestellt, dass auch Altverträge nach § 6 KSchG zu prüfen sind. Es gibt keine "Besitzstandswahrung" für unfaire Klauseln. Wichtig: Je älter Ihr Vertrag, desto höher oft die Rückforderung durch akkumulierte Verzugszinsen!
Warum gilt meine Unterschrift nicht, wenn ich zugestimmt habe?
Das KSchG schützt Sie auch vor sich selbst! § 6 KSchG erklärt unfaire Klauseln für nichtig – unabhängig von Ihrer Zustimmung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher gegenüber Banken strukturell unterlegen sind: keine Verhandlungsmacht, komplizierte Vertragstexte, Zeitdruck. Ihre Unterschrift bestätigt nur, dass Sie den Vertrag abgeschlossen haben – nicht, dass alle Klauseln wirksam sind. Unwirksamkeit tritt "von Anfang an" ein (ex tunc), als hätte es die Klausel nie gegeben. Selbst wenn Sie die Gebühr bewusst akzeptiert hätten, wäre sie nach KSchG nichtig.
Kann die Bank sich auf "Vertrag ist Vertrag" berufen?
Nein! Der Grundsatz "Vertrag ist Vertrag" (pacta sunt servanda) gilt nur für wirksame Verträge. Das KSchG durchbricht diesen Grundsatz bewusst für unfaire Verbraucherverträge. § 6 KSchG ist "zwingendes Recht" – das bedeutet, Parteien können es nicht durch Vereinbarung ausschließen. Banken versuchen oft, mit "Sie haben zugestimmt" oder "Der Vertrag gilt" zu argumentieren. Der OGH hat klargestellt: Diese Argumente ziehen bei KSchG-widrigen Klauseln nicht. Sie können jederzeit die Unwirksamkeit geltend machen.
Was ist der Unterschied zwischen KSchG und ABGB?
Beide Gesetze schützen Sie, aber auf unterschiedlichen Ebenen: § 879 ABGB ist die allgemeine Regel gegen sittenwidrige Verträge – gilt für alle Verträge (auch zwischen Unternehmern). § 6 KSchG ist die spezielle Verschärfung für Verbraucherverträge – niedrigere Schwelle, strengere Maßstäbe, Beweislastumkehr zugunsten des Konsumenten. Der OGH nutzt beide parallel: ABGB für grundsätzliche Sittenwidrigkeit, KSchG für besonderen Verbraucherschutz. Sie profitieren von beiden: Doppelte rechtliche Absicherung bedeutet höchste Erfolgsaussichten.
Hilft mir das KSchG auch bei anderen Bankprodukten?
Absolut! Das Konsumentenschutzgesetz gilt für alle Verbraucherverträge mit Banken: Sparverträge mit unfairen Kündigungsklauseln, Girokonten mit intransparenten Gebühren, Kreditkarten mit versteckten Kosten, Versicherungen mit benachteiligenden Bedingungen. Das Muster ist immer gleich: § 6 KSchG prüft, ob Klauseln Sie unangemessen benachteiligen. Bei Krediten ist die Rechtslage aktuell am klarsten (dank OGH-Urteilen), aber auch andere Bereiche sind erfolgversprechend. Praxis-Tipp: Lassen Sie alle Ihre Bankverträge prüfen – oft lohnt sich die Rückforderung über mehrere Produkte hinweg!
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