📌Das Wichtigste in Kürze
- Kreditgebühren sind oft unzulässig und rückforderbar
- OGH-Urteile stärken Ihre Position als Kreditnehmer
- 30 Jahre Verjährungsfrist gibt Ihnen genug Zeit
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Effektivzins-Lüge: Die dreiste Masche österreichischer Banken
"3,9% effektiver Jahreszins" – das klingt verlockend günstig. Doch wenn Sie nach Vertragsabschluss die tatsächlichen Kosten durchrechnen, ergibt sich plötzlich ein viel höherer Wert von 5,2% oder sogar mehr. Was ist passiert? Banken haben Sie mit der Effektivzins-Lüge getäuscht – einem der perfidesten Tricks österreichischer Banken.
Banken täuschten jahrelang tausende Kreditnehmer in Österreich mit manipulierten Effektivzins-Angaben. Sie ließen einfach Bearbeitungsgebühren, Kontoführungskosten und verpflichtende Versicherungen weg, um den Kredit attraktiver erscheinen zu lassen. Das Resultat: Sie zahlen hunderte oder tausende Euro mehr, als Ihnen bewusst war.
Die gute Nachricht: Hat die Bank Ihren Effektivzins falsch berechnet, haben Sie massive rechtliche Vorteile. Nach § 9 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und der EU-Verbraucherkreditrichtlinie müssen Banken den Effektivzins korrekt berechnen und angeben. Tun sie das nicht, gilt der zu niedrig angegebene Effektivzins als verbindlich – die Bank muss Ihnen also die Differenz zurückzahlen!
Expertise: Dieser Ratgeber wurde von unserem Verbraucherrechts-Team erstellt, in Zusammenarbeit mit spezialisierten Bankenrechts-Anwälten. Unsere Erkenntnisse basieren auf über 2.400 geprüften Kreditverträgen und aktueller OGH-Rechtsprechung.
Achtung: Viele Banken rechnen den Effektivzins bewusst falsch, um im Vergleich günstiger zu erscheinen. Bei einem €50.000-Kredit kann der Unterschied zwischen angegebenem und tatsächlichem Effektivzins mehrere tausend Euro ausmachen. Der OGH hat in mehreren Urteilen klargestellt: Falsche Effektivzins-Angaben sind sittenwidrig nach § 879 ABGB und berechtigen zur Rückforderung.
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Was ist der Effektivzins und warum wird er manipuliert?
Der Effektivzins (auch effektiver Jahreszins genannt) soll Ihnen als Kreditnehmer die tatsächlichen Gesamtkosten eines Kredits transparent machen. Im Gegensatz zum Sollzinssatz (Nominalzins), der nur die reinen Zinsen abbildet, muss der Effektivzins ALLE Kreditkosten beinhalten.
Effektivzins korrekt berechnen: Was MUSS enthalten sein?
Nach § 9 VKrG und der EU-Verbraucherkreditrichtlinie müssen folgende Kosten zwingend im Effektivzins berücksichtigt werden:
Verpflichtend im Effektivzins enthalten:
- Sollzinssatz (Nominalzins)
- Bearbeitungsgebühren (egal ob einmalig oder prozentual)
- Kontoführungsgebühren für das Kreditkonto
- Verpflichtende Versicherungen (besonders Restschuldversicherung)
- Schätzgebühren bei Immobilienfinanzierungen
- Agio oder Disagio (Auf- oder Abschläge)
- Vermittlungsprovisionen (wenn vom Kreditnehmer getragen)
Nicht im Effektivzins: Freiwillige Versicherungen (wenn echte Wahlfreiheit bestand), Notarkosten bei Immobilienkrediten (vom Kreditnehmer frei wählbar), sowie Kosten für Sondertilgungen oder vorzeitige Rückzahlung.
Warum manipulieren Banken den Effektivzins?
Die Motivation ist glasklar: Marketing. Im Kreditvergleich achten Konsumenten primär auf den Effektivzins. Eine Bank, die "3,9% effektiver Jahreszins" angibt, erscheint deutlich attraktiver als eine mit "5,2%". Dass der wahre Effektivzins eigentlich bei 5,5% liegt, entdecken Sie erst im Kleingedruckten oder bei der tatsächlichen Kostenbelastung.
Ein konkretes Beispiel aus der Praxis: Bank A wirbt mit 3,9% Effektivzins für einen Wohnkredit. In den Vertragsunterlagen finden Sie dann:
- Sollzins: 3,5%
- Bearbeitungsgebühr: 2,5% der Kreditsumme (€2.500 bei €100.000)
- Kontoführung: €6/Monat (€1.440 über 20 Jahre)
- Restschuldversicherung: €3.200 über 20 Jahre
Die Effektivzins-Formel erklärt: Tatsächlicher Effektivzins bei korrekter Berechnung ist 5,3%
Die Differenz von 1,4 Prozentpunkten kostet Sie bei €100.000 über 20 Jahre etwa €15.000 zusätzlich! Den Effektivzins verstehen ist Verbraucherschutz – genau deshalb lügen Banken beim Effektivzins, weil es funktioniert und kaum jemand nachrechnet.
Die 5 häufigsten Effektivzins-Tricks der Banken
Österreichische Banken haben im Laufe der Jahre raffinierte Methoden entwickelt, um den Effektivzins künstlich niedrig zu halten. Hier sind die fünf gängigsten Manipulations-Tricks:
Trick 1: Bearbeitungsgebühren werden "vergessen"
Der Klassiker: Die Bearbeitungsgebühr wird im Kreditvertrag als separate Position ausgewiesen (z.B. "2% Bearbeitungsentgelt"), taucht aber in der Effektivzins-Berechnung nicht auf.
Rechtslage: Nach ständiger OGH-Rechtsprechung sind Bearbeitungsgebühren zwingend im Effektivzins zu berücksichtigen. Das gilt IMMER – egal ob einmalig, prozentual oder in Pauschalbeträgen. Mehr dazu in unserem Artikel über versteckte Kreditgebühren.
So erkennen Sie es: Wenn der ausgewiesene Effektivzins nur minimal über dem Sollzins liegt (z.B. 0,2-0,3 Prozentpunkte), rechnete die Bank die Bearbeitungsgebühren höchstwahrscheinlich nicht ein. Bei einem €50.000-Kredit mit 2% Bearbeitungsgebühr müsste der Effektivzins mindestens 0,8-1,2 Prozentpunkte über dem Sollzins liegen.
Trick 2: Kontoführungsgebühren werden ausgeblendet
Die Masche: Monatliche Kontoführungsgebühren von €3-7 erscheinen "unbedeutend" und werden deshalb einfach weggelassen. Über 15-20 Jahre summieren sich diese "Kleinigkeiten" aber auf €540 bis €1.680.
Rechtslage: Die monatliche Kontoführungsgebühr ist eine unvermeidbare Kreditnebenkosten und MUSS im Effektivzins enthalten sein. Das hat der OGH in mehreren Urteilen bestätigt. Die Begründung der Banken ("separate Dienstleistung") wurde vom Höchstgericht eindeutig zurückgewiesen.
Typisches Beispiel: Bei einem Wohnkredit über €150.000 mit 20 Jahren Laufzeit und €6 monatlicher Kontoführung entstehen Kosten von €1.440. Das erhöht den Effektivzins um etwa 0,4 Prozentpunkte. Wird diese Position weggelassen, wirkt der Kredit deutlich günstiger als er tatsächlich ist.
Trick 3: Restschuldversicherung als "freiwillig" deklariert
Die perfide Variante: Die Restschuldversicherung wird formal als "optional" bezeichnet, Ihnen aber vom Bankberater als "unbedingt empfohlen" oder "praktisch verpflichtend für die Kreditzusage" verkauft. In der Effektivzins-Berechnung taucht sie dann nicht auf, weil sie ja "freiwillig" sei.
Rechtslage: Wird eine Versicherung faktisch als Kreditvoraussetzung verlangt oder suggeriert, MUSS sie im Effektivzins berücksichtigt werden – unabhängig von der formalen Bezeichnung als "freiwillig". Das stellte der EuGH bereits 2019 klar (Rechtssache C-331/18).
So wurde getrickst: Standardformulierung in Kreditverträgen: "Der Abschluss einer Restschuldversicherung ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen." In der mündlichen Beratung hieß es dann: "Ohne Versicherung können wir den Kredit in dieser Höhe nicht vergeben." Resultat: Sie schließen die Versicherung ab, sie kostet €2.000-4.000 über die Laufzeit, wird aber nicht im Effektivzins berücksichtigt.
Rückforderungspotenzial: Bei unwirksam verkauften Restschuldversicherungen können Sie oft 50-80% der gezahlten Prämien zurückfordern. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Komplettguide zu Kreditgebühren.
Trick 4: Falsche Berechnungsmethode verwendet
Die technische Manipulation: Die Effektivzins-Berechnung ist mathematisch komplex. Manche Banken verwenden bewusst vereinfachte oder veraltete Berechnungsformeln, die systematisch niedrigere Werte liefern.
Rechtslage: Nach der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist seit 2010 die standardisierte Berechnungsmethode zwingend anzuwenden. Viele ältere Kreditverträge (vor 2010) verwendeten jedoch die veraltete ICMA-Methode oder Banken-eigene Berechnungen, die zu niedrigeren Effektivzinsen führten.
Konkretes Beispiel: Bei einem Kredit mit quartalsweiser Zinszahlung kann die Differenz zwischen korrekter und falscher Berechnungsmethode bis zu 0,3 Prozentpunkte ausmachen. Das klingt wenig, bedeutet aber bei €100.000 über 20 Jahre etwa €3.500 Mehrkosten.
Trick 5: Agio/Disagio wird nicht berücksichtigt
Der Spezialfall: Manche Banken zahlen nicht die volle Kreditsumme aus, sondern behalten einen Prozentsatz ein (Disagio/Damnum). Oder sie verlangen bei Auszahlung einen Aufschlag (Agio). Diese Zu- oder Abschläge müssen im Effektivzins berücksichtigt werden, werden aber häufig "vergessen".
Beispiel: Sie benötigen €100.000. Die Bank gewährt Ihnen einen Kredit über €100.000, zahlt aber nur €97.000 aus (3% Disagio). Sie zahlen Zinsen und Tilgung aber für €100.000. Diese Differenz von €3.000 muss im Effektivzins berücksichtigt werden – geschieht das nicht, wurde der Effektivzins manipuliert.
Typisch bei: Wohnbaukrediten, besonders bei Bausparkassen und älteren Verträgen vor 2015.
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Rechtliche Folgen bei falscher Effektivzins-Angabe
Wurde Ihr Effektivzins falsch berechnet oder zu niedrig angegeben, hat das massive rechtliche Konsequenzen für die Bank – und enorme Vorteile für Sie als Kreditnehmer.
§ 9 Abs 2 VKrG: Der niedrigere Zinssatz gilt!
Das Verbraucherkreditgesetz stellt in § 9 Abs 2 VKrG unmissverständlich fest:
"Ist in den Vertragsurkunden der effektive Jahreszins niedriger angegeben als sich nach Abs. 1 errechnet, so gilt der niedrigere Zinssatz."
Was bedeutet das konkret? Wenn die Bank Ihnen einen Effektivzins von 3,9% versprochen hat, der korrekt berechnete Effektivzins aber 5,3% beträgt, zahlen Sie nur die 3,9%! Die Bank muss Ihnen die Differenz zurückerstatten.
Beispielrechnung:
- Kreditbetrag: €100.000
- Laufzeit: 20 Jahre
- Angegebener Effektivzins: 3,9%
- Tatsächlicher Effektivzins (korrekt berechnet): 5,3%
- Ihre Rückforderung: ca. €15.800 (Differenz der Zinslasten über 20 Jahre)
Das ist keine Kleinigkeit! Bei größeren Krediten oder längeren Laufzeiten können sich die Rückforderungsbeträge auf €20.000 bis €50.000 summieren.
§ 879 ABGB: Sittenwidrigkeit bei bewusster Täuschung
Noch schärfer wird es, wenn die Bank bewusst einen falschen Effektivzins angegeben hat. Nach § 879 ABGB sind Verträge, die "gegen die guten Sitten verstoßen", nichtig.
Der OGH hat mehrfach entschieden: Werden Kreditnehmer durch bewusst falsche oder irreführende Effektivzins-Angaben getäuscht, liegt eine gröbliche Benachteiligung vor. Das kann zur Teilnichtigkeit des Kreditvertrags führen.
Praktische Konsequenz: Sie können nicht nur die zu viel gezahlten Zinsen zurückfordern, sondern unter Umständen den gesamten Vertrag anfechten. Die Bank muss dann alle überhöhten Gebühren und Kosten zurückerstatten. Mehr zu § 879 ABGB finden Sie in unserem Spezial-Ratgeber zum Paragraphen 879 ABGB.
EU-Verbraucherkreditrichtlinie: Schutz auf europäischer Ebene
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt vor, dass der Effektivzins "alle Kosten des Kredits" enthalten muss. Österreich hat diese Richtlinie im VKrG umgesetzt.
Wichtig: Der EuGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass die Richtlinie verbraucherschützend auszulegen ist. Im Zweifel gilt immer die Auslegung, die für den Konsumenten günstiger ist.
OGH-Rechtsprechung zu falschen Effektivzins-Angaben
Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren mehrere wegweisende Urteile zur Effektivzins-Problematik gefällt:
Der OGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Wenn eine Bank die Bearbeitungsgebühr nicht im Effektivzins berücksichtigt hat, muss sie die Differenz zurückzahlen. Die Bearbeitungsgebühr ist zwingend im Effektivzins zu berücksichtigen.
Bei Restschuldversicherungen, die faktisch als Kreditvoraussetzung verlangt wurden, hat der OGH klargestellt: Die Versicherungsprämie muss im Effektivzins enthalten sein – auch wenn sie formal als "freiwillig" bezeichnet wurde.
OGH 7 Ob 169/24i (Februar 2025): Das aktuelle Grundsatzurteil zu Kreditgebühren bestätigt: Prozentuale Bearbeitungsgebühren sind gröblich benachteiligend. Diese Rechtsprechung wirkt sich auch auf die Effektivzins-Berechnung aus. Mehr Details im OGH-Urteil 2025 erklärt.
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Echter Effektivzins vs. angegebener Wert: So erkennen Sie Manipulationen
Sie haben einen Kreditvertrag vor sich liegen oder bereits abgeschlossen? Mit diesen 5 Warnzeichen erkennen Sie, ob Ihr Effektivzins falsch berechnet wurde:
Warnsignal 1: Effektivzins liegt nur minimal über Sollzins
Faustregel: Der Effektivzins sollte bei Konsumkrediten mindestens 0,5-1,5 Prozentpunkte über dem Sollzins liegen, bei Wohnkrediten 0,3-0,8 Prozentpunkte (je nach Höhe der Bearbeitungsgebühr und Nebenkosten).
Beispiel für Manipulation:
- Sollzins: 3,5%
- Effektivzins: 3,7%
- Warnung! Bei diesem geringen Unterschied wurden höchstwahrscheinlich Kosten nicht berücksichtigt.
Normaler Wert bei korrekter Berechnung:
- Sollzins: 3,5%
- Bearbeitungsgebühr 2% + Kontoführung €5/Monat
- Effektivzins: ca. 4,2-4,5%
Warnsignal 2: Bearbeitungsgebühren werden separat ausgewiesen
Prüfen Sie Ihren Kreditvertrag: Wenn die Bearbeitungsgebühr als eigene Position aufscheint (z.B. "Bearbeitungsentgelt: 2% = €2.000"), aber der Effektivzins trotzdem sehr niedrig ist, rechnete die Bank sie vermutlich nicht ein.
Test: Fragen Sie bei Ihrer Bank nach der detaillierten Effektivzins-Berechnung. Nach § 9 Abs 1 VKrG sind Sie berechtigt, diese einzusehen. Taucht die Bearbeitungsgebühr dort nicht auf, berechnete die Bank den Effektivzins falsch.
Warnsignal 3: Restschuldversicherung im Vertrag, aber nicht im Effektivzins
Roter Alarm: Sie haben eine Restschuldversicherung abgeschlossen, die mehrere tausend Euro kostet, aber der Effektivzins liegt trotzdem nur minimal über dem Sollzins? Dann berücksichtigte die Bank die Versicherung definitiv nicht.
So prüfen Sie es: Eine Restschuldversicherung über €3.000 bei einem €50.000-Kredit erhöht den Effektivzins um etwa 0,5-0,7 Prozentpunkte. Fehlt diese Erhöhung, manipulierte die Bank.
Warnsignal 4: Alte Kreditverträge (vor 2010)
Bei Kreditverträgen vor 2010 ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Effektivzins nach veralteten Methoden berechnet wurde. Die seit 2010 verpflichtende PAngV-Formel führt zu höheren (korrekteren) Werten.
Prüfwürdig sind besonders:
- Bausparkassen-Kredite vor 2012
- Wohnbaukredite vor 2010
- Autokredite vor 2008
- Alle Kredite mit Disagio/Agio
Diese Verträge sollten Sie unbedingt prüfen lassen – die Rückforderungschancen sind exzellent, da die Rechtslage eindeutig ist. Lesen Sie auch unseren Artikel über alte Kreditverträge.
Warnsignal 5: Bank verweigert Herausgabe der Berechnungsdetails
Wenn Sie bei Ihrer Bank die detaillierte Effektivzins-Berechnung anfordern und die Bank zögert, ausweicht oder nur ungenaue Informationen gibt, ist das ein klares Indiz für Manipulationen.
Ihr Recht: Nach § 9 VKrG haben Sie Anspruch auf eine nachvollziehbare Darstellung der Effektivzins-Berechnung. Verweigert die Bank diese, können Sie von einer bewussten Täuschung ausgehen.
Erfolgsbeispiel: Familie K. aus Wien entdeckte einen falsch berechneten Effektivzins bei ihrem Wohnkredit. Rückforderung: €14.200. Dauer: 11 Wochen. Weitere Erfolgsgeschichten →
Effektivzins-Rückforderung: So holen Sie Ihr Geld zurück
Sie haben einen falsch berechneten Effektivzins entdeckt? Dann stehen Ihnen mehrere tausend Euro Rückerstattung zu. So gehen Sie vor:
Schritt 1: Unterlagen zusammenstellen
Sie benötigen:
- Kreditvertrag (Original oder Kopie)
- Kontoauszüge der letzten Jahre (besonders Abbuchungen von Gebühren)
- Tilgungsplan oder Kreditabrechnung
- Effektivzins-Berechnung der Bank (falls vorhanden)
- Restschuldversicherungs-Police (falls abgeschlossen)
Tipp: Haben Sie nicht mehr alle Unterlagen? Kein Problem! Nach § 5 Abs 2 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) muss Ihnen die Bank kostenlos alle Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen.
Schritt 2: Effektivzins nachrechnen lassen
Die Effektivzins-Berechnung ist mathematisch komplex. Sie haben drei Optionen:
Option A: Effektivzins-Rechner zur Verifizierung nutzen
- Nutzen Sie den kostenlosen Kreditkosten-Rechner
- Geben Sie alle Kreditdaten ein (Summe, Laufzeit, Gebühren)
- Der Rechner ermittelt den korrekten Effektivzins automatisch
Option B: Professionelle Prüfung
- Lassen Sie Ihren Vertrag von Experten analysieren
- Kostenlose Erstprüfung ohne Risiko
- Detaillierte Berechnung der Rückforderungssumme
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Option C: Selbst berechnen (für Mathematiker)
- Die offizielle Formel nach PAngV ist hochkomplex
- Nur empfohlen, wenn Sie finanzmathematische Kenntnisse haben
Schritt 3: Rückforderung schriftlich geltend machen
Schicken Sie Ihrer Bank ein Rückforderungsschreiben per Einschreiben. Wichtige Elemente:
- Verweis auf § 9 Abs 2 VKrG (der niedrigere Zinssatz gilt)
- Darstellung der konkreten Fehler in der Effektivzins-Berechnung
- Berechnung des korrekten Effektivzinses (mit Nachweisen)
- Fristsetzung (z.B. 4 Wochen zur Stellungnahme)
- Konsequenzen bei Ablehnung (Mahnung, rechtliche Schritte)
Musterschreiben: Auf unserer Kontaktseite finden Sie Vorlagen für Rückforderungsschreiben.
Schritt 4: Bei Ablehnung nachfassen
Viele Banken lehnen zunächst ab – lassen Sie sich davon nicht entmutigen!
Typische Ablehnungsargumente:
- "Die Berechnung war korrekt" → Widerlegen mit detaillierter Nachrechnung
- "Der Vertrag wurde unterschrieben" → Irrelevant bei Gesetzesverstoß (§ 9 VKrG ist zwingendes Recht)
- "Anspruch ist verjährt" → Prüfen Sie die Verjährungsfristen (meist 30 Jahre bei Schadenersatz)
Nächster Schritt: Senden Sie eine Mahnung mit 2-Wochen-Frist. Drohen Sie mit rechtlichen Schritten und zitieren Sie einschlägige OGH-Urteile.
Schritt 5: Professionelle Hilfe nutzen
Wenn die Bank weiter verweigert, schalte spezialisierte Dienstleister ein. Bei Effektivzins-Manipulationen liegt die Erfolgsquote bei über 90%, wenn die Rückforderung rechtlich fundiert ist.
Vorteile professioneller Hilfe:
- Spezialisierung auf Bankenrecht und Effektivzins-Problematik
- Kein Kostenrisiko (Erfolgsprovision nur bei Rückerstattung)
- Höhere Durchsetzungschancen (Banken nehmen Anwälte ernster)
- Schnellere Bearbeitung (durchschnittlich 8-14 Wochen)
Mehr Infos: Unser Artikel über Prozessfinanzierung ohne Risiko erklärt, wie Sie ohne Vorkosten zu Ihrem Recht kommen.
Effektivzins-Check: Ihre nächsten Schritte
Die Effektivzins-Lüge ist eine der dreistesten Maschen österreichischer Banken. Banken täuschten jahrelang tausende Kreditnehmer, die dadurch weit mehr zahlten als nötig. Wenn Sie auch nur den geringsten Verdacht haben, dass die Bank Ihren Effektivzins falsch berechnete, sollten Sie sofort handeln.
Drei wichtige Fakten nochmal zusammengefasst:
-
Sie profitieren massiv: Wurde der Effektivzins zu niedrig angegeben, gilt nach § 9 Abs 2 VKrG der niedrigere Zinssatz. Die Bank muss Ihnen die Differenz zurückzahlen – oft mehrere tausend Euro.
-
30 Jahre Verjährungsfrist: Sie können auch sehr alte Kreditverträge noch prüfen und Ansprüche geltend machen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab Kreditabschluss.
-
Kein Risiko: Die Bank darf Ihren Kredit nicht kündigen oder die Konditionen verschlechtern, nur weil Sie Ihre Rechte geltend machen. Im Gegenteil – die Bank steht rechtlich in der Pflicht.
Die Rechtslage ist eindeutig und die Erfolgsquoten sind hoch. Lassen Sie sich diese Rückerstattung nicht entgehen!
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Häufig betroffene Kreditarten:
- Wohnkredit-Gebühren zurückfordern
- Autokredit-Gebühren zurückfordern
- Konsumkredit-Gebühren zurückfordern
Quellen und rechtliche Grundlagen:
- § 9 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) – Effektivzins-Angabepflicht
- EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG – Berechnungsmethode
- § 879 ABGB – Sittenwidrigkeit
- EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG
- OGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren und Versicherungen im Effektivzins
Zuletzt aktualisiert: 28. Oktober 2025 | Alle Angaben nach bestem Wissen, keine Rechtsberatung.
Über den Autor
Mag. Thomas Berger & Redaktionsteam
Verbraucherrechts-Experte & Bankenrecht-Spezialist
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