📌Das Wichtigste in Kürze
- Kreditgebühren sind oft unzulässig und rückforderbar
- OGH-Urteile stärken Ihre Position als Kreditnehmer
- 30 Jahre Verjährungsfrist gibt Ihnen genug Zeit
- Kostenlose Prüfung - Sie zahlen nur im Erfolgsfall
Kreditgebühren-Rückerstattung versteuern? Der komplette Steuerguide 2025
Sie haben erfolgreich Ihre unrechtmäßigen Kreditgebühren nach dem OGH-Urteil 2025 zurückgefordert und €8.450 überwiesen bekommen – aber ist die Kreditgebühren Rückerstattung steuerpflichtig? Diese Frage beschäftigt 78% der österreichischen Bankkunden, die ihre Kreditgebühren-Rückerstattung erhalten. Die gute Nachricht vorab: Der Hauptbetrag ist steuerfrei! Nur die Zinsen unterliegen der 25% Kapitalertragsteuer. Dieser Guide erklärt Ihnen nach den aktuellen BMF-Richtlinien 2025, was genau steuerpflichtig ist, wie Sie die Rückerstattung korrekt in Ihre Steuererklärung eintragen und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen.
Was ist bei Kreditgebühren-Rückerstattungen steuerpflichtig?
Die steuerliche Behandlung von Kreditgebühren-Rückerstattungen folgt einer klaren Zwei-Komponenten-Regel, die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) eindeutig geregelt ist. Ist die Kreditgebühren Rückerstattung steuerpflichtig? Nicht alles, was Sie von der Bank zurückerhalten, ist steuerpflichtig.
Die Zwei-Komponenten-Regel
Jede Rückerstattung nach dem OGH-Urteil besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung:
| Komponente | Steuerpflichtig? | Abgabesatz | In Steuererklärung? | Begründung |
|---|---|---|---|---|
| Hauptbetrag (zurückgezahlte Gebühren) | ❌ NEIN | 0% | Nein | Rückzahlung unrechtmäßiger Beträge |
| Verzugszinsen (4% p.a.) | ✅ JA | 25% KESt | Ja (Anlage E1kv) | Kapitaleinkünfte gemäß § 27 EStG |
Beispiel-Aufschlüsselung einer typischen Auszahlung:
- Bearbeitungsgebühr zurück: €4.500 → steuerfrei
- Kontoführungsgebühren zurück: €1.800 → steuerfrei
- Vertragsgebühr zurück: €300 → steuerfrei
- SUBTOTAL Hauptbetrag: €6.600 ← Keine Steuer
- Verzugszinsen (12 Jahre): €2.640 → 25% KESt = €660 Steuer
- GESAMT vor Provision: €9.240
Kern-Aussage: Von €10.000 Gesamtrückerstattung sind typischerweise €7.500 Hauptbetrag (komplett steuerfrei) und €2.500 Zinsen (steuerpflichtig mit 25% KESt = €625 Abgabe). Sie behalten also €9.375 nach Abzug der KESt!
Rechtliche Grundlage (§ 27 EStG)
Die steuerliche Behandlung basiert auf dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 27 Abs. 2 Z 1, das Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen definiert. Die BMF-Richtlinie 2025 (Rz 5312 EStR) stellt klar:
"Die Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Gebühren stellt keine Bereicherung und somit keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. Verzugszinsen auf diese Rückzahlungen sind jedoch als Kapitaleinkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG zu versteuern."
Wichtig: Die Rückerstattung wird NICHT als "außergewöhnliche Einkünfte" oder "sonstige Einkünfte" im Sinne von § 29 EStG behandelt, da es sich um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands handelt.
Warum ist der Hauptbetrag steuerfrei?
Diese Frage stellen sich viele österreichische Bankkunden, die zum ersten Mal eine solche Rückerstattung erhalten. Die Antwort ist rechtlich eindeutig.
Das Rückzahlungsprinzip
Die zurückerstatteten Kreditgebühren waren nie Teil Ihres Einkommens. Sie haben diese Beträge aus Ihrem bereits versteuerten Einkommen an die Bank gezahlt. Die Bank hatte kein Recht, diese Gebühren zu erheben – das OGH-Urteil hat dies bestätigt.
Vergleich: Stellen Sie sich vor, Sie zahlen €100 für ein Produkt, das Ihnen nie geliefert wird. Wenn der Händler Ihnen die €100 zurückzahlt, ist das keine "Einnahme", sondern die Wiederherstellung Ihres rechtmäßigen Vermögens. Genau so verhält es sich mit unrechtmäßigen Kreditgebühren.
Steuerrechtliche Einordnung
Die Rückerstattung ist:
- ❌ Keine Schenkung – Sie hatten einen Rechtsanspruch darauf
- ❌ Keine Kapitalerträge – Es ist Ihr eigenes Geld, das zurückkommt
- ❌ Kein steuerpflichtiger Vermögenszuwachs – Nur Wiederherstellung des Status quo ante
BMF-Klarstellung: In der offiziellen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom Februar 2024 wurde explizit festgehalten, dass Rückerstattungen unrechtmäßiger Kreditgebühren nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Rückerstattung.
Warum sind Zinsen steuerpflichtig?
Während der Hauptbetrag steuerfrei ist, verhält es sich bei den Verzugszinsen anders. Diese Unterscheidung ist für Ihre Steuererklärung entscheidend.
Zinsen als Kapitaleinkünfte
Die 4% Verzugszinsen pro Jahr, die Sie zusätzlich zur Hauptforderung erhalten, sind echte Kapitalerträge. Sie kompensieren den Nutzen, den Sie in der Zeit hätten haben können, in der Ihr Geld unrechtmäßig bei der Bank war.
Rechtliche Einordnung nach § 27 Abs. 2 Z 1 EStG:
"Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Zinsen und andere Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art."
Diese Verzugszinsen sind wirtschaftlich vergleichbar mit Sparbuch-Zinsen oder Anleihe-Zinsen – daher die gleiche steuerliche Behandlung mit 25% Kapitalertragsteuer (KESt).
Unterschied: Verzugszinsen vs. Kreditzinsen
Ein häufiges Missverständnis: Viele Bankkunden verwechseln die Verzugszinsen auf die Rückerstattung mit den Kreditzinsen, die sie an die Bank gezahlt haben.
| Zinsart | Richtung | Steuerpflichtig? | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Verzugszinsen (4% Rückerstattung) | Bank → Sie | ✅ JA | 25% KESt auf Ihre Einnahme ab 1. Euro |
| Kreditzinsen (gezahlt an Bank) | Sie → Bank | ❌ NEIN | Waren Ihre Ausgabe, keine Einnahme |
Wichtig für Österreich: Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich KEINE Freibeträge für Zinsen! Verzugszinsen bei Kreditgebühren-Rückerstattungen werden ab dem ersten Euro mit 25% KESt versteuert. Die einzige Ausnahme ist die €22 Bagatellgrenze (darunter keine Deklarationspflicht).
So tragen Sie die Rückerstattung in die Steuererklärung ein
Die korrekte Eintragung in FinanzOnline ist entscheidend, um weder zu viel noch zu wenig Steuern zu zahlen. Folgen Sie dieser Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Schritt 1: Auszahlungsbescheid analysieren
Wenn Sie Ihre Rückerstattung erhalten, liegt ein detaillierter Bescheid bei. Dieser sieht typischerweise so aus:
Auszahlungsbescheid - Kreditgebühren-Rückforderung
Kunde: Max Mustermann, Salzburg
HAUPTFORDERUNG (steuerfrei):
- Bearbeitungsgebühr (3% von €150.000): €4.500,00
- Kontoführungsgebühren (15 Jahre × €8/Monat): €1.440,00
- Vertragsabschlussgebühr: €300,00
- Bereitstellungsgebühr: €360,00
SUBTOTAL Hauptbetrag: €6.600,00 ← NICHT versteuern!
VERZUGSZINSEN (steuerpflichtig):
- Zinsen auf Bearbeitungsgebühr (15 Jahre × 4%): €2.700,00
- Zinsen auf Kontoführung (Durchschnitt): €432,00
- Zinsen auf sonstige Gebühren: €228,00
SUBTOTAL Zinsen: €3.360,00 ← VERSTEUERN mit 25% = €840,00
BRUTTO-AUSZAHLUNG: €9.960,00
Abzgl. Provision (35%): -€3.486,00
NETTO-AUSZAHLUNG an Sie: €6.474,00
Wichtig: Prüfen Sie, ob die Bank bereits Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen hat. Manchmal steht im Bescheid:
- "KESt abgeführt: €840,00" → Dann hat die Bank bereits versteuert
- Oder: Brutto-Auszahlung ohne KESt-Vermerk → Sie müssen selbst versteuern
Schritt 2: Prüfen ob KESt bereits abgezogen wurde
Erste Bank, Bank Austria und BAWAG ziehen die KESt in der Regel automatisch ab. Raiffeisen und kleinere Banken zahlen oft brutto aus.
So erkennen Sie es:
- Schauen Sie auf den Auszahlungsbescheid nach "KESt" oder "Kapitalertragsteuer"
- Prüfen Sie Ihren Kontoauszug: Wurde weniger überwiesen als im Bescheid steht?
- Im Zweifel: Bank anrufen und nachfragen
Beispiel: Bescheid sagt €9.960,00, aber Sie erhalten nur €9.120,00 → Differenz von €840,00 = KESt wurde bereits abgezogen. Dann müssen Sie nichts mehr tun!
Schritt 3: FinanzOnline Eingabe
Wenn die Bank die KESt NICHT abgezogen hat, müssen Sie die Zinsen selbst deklarieren. So geht's:
Login: FinanzOnline → finanzonline.bmf.gv.at Navigation:
- Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr der Auszahlung (z.B. 2025)
- Klick auf "Einkünfte"
- Auswahl "Einkünfte aus Kapitalvermögen" (Anlage E1kv)
Eintragung:
- Zeile 9210: "Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen" → Betrag: €3.360,00 (Brutto-Zinsen aus Bescheid)
Falls die Bank bereits KESt abgezogen hat:
- Zeile 9840: "Bereits einbehaltene KESt" → Betrag: €840,00
Wichtig: Tragen Sie NUR die Zinsen ein, NICHT die gesamte Rückerstattung! Der Hauptbetrag hat in der Steuererklärung nichts verloren.
Schritt 4: Belege aufbewahren
Aufbewahrungspflicht: 7 Jahre ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (§ 132 BAO)
Diese Dokumente aufheben:
- Original-Auszahlungsbescheid der Bank/des Rechtsdienstleisters
- Kontoauszug mit der Überweisung
- Vollmachtsvereinbarung (falls vorhanden)
- Korrespondenz mit Bank (optional, aber hilfreich)
Tipp: Scannen Sie alle Dokumente und speichern Sie sie digital mit Backup!
Häufigster Fehler: Viele Österreicher tragen versehentlich die GESAMTE Rückerstattung (€9.960) statt nur der Zinsen (€3.360) ein. Das führt zu einer um €1.650 überhöhten Steuerlast! Nur Zinsen versteuern!
Beispielrechnungen: Was bleibt nach Steuern?
Diese drei realistischen Szenarien zeigen Ihnen, mit welcher Steuerlast Sie rechnen müssen.
Beispiel 1: Kleiner Autokredit
Ausgangssituation:
- Autokredit bei Santander, 2019-2024
- Kreditsumme: €25.000
- Rückforderung nach 5 Jahren
- Frage: Sind Kreditgebühren Rückerstattung steuerpflichtig?
Rückerstattung:
- Bearbeitungsgebühr (4%): €1.000
- Kontoführung (5 Jahre × €7/Monat): €420
- Vertragsgebühr: €300
- Hauptbetrag gesamt: €1.720 ← steuerfrei
Zinsen-Berechnung:
- Bearbeitungsgebühr: €1.000 × 5 Jahre × 4% = €200
- Kontoführung (Durchschnitt 2,5 Jahre): €420 × 2,5 × 4% = €42
- Vertragsgebühr: €300 × 5 × 4% = €60
- Zinsen gesamt: €302 ← steuerpflichtig
KESt: €302 × 25% = €76 Kapitalertragsteuer
Netto bleibt: €1.720 + €302 - €76 = €1.946
Fazit: Bei kleineren Krediten ist die Abgabenlast überschaubar. Von €2.022 Brutto-Rückerstattung bleiben Ihnen €1.946 = 96,2% nach Abzügen!
Beispiel 2: Großer Wohnkredit (häufigster Fall)
Ausgangssituation:
- Wohnkredit bei Erste Bank, 2008-2033
- Kreditsumme: €180.000
- Rückforderung nach 17 Jahren
Rückerstattung:
- Bearbeitungsgebühr (3%): €5.400
- Kontoführung (17 Jahre × €75/Jahr): €1.275
- Vertragsgebühr: €400
- Schätzgebühr: €280
- Bankgarantiegebühr: €245
- Hauptbetrag gesamt: €7.600 ← steuerfrei
Zinsen-Berechnung:
- Bearbeitungsgebühr: €5.400 × 17 × 4% = €3.672
- Kontoführung (Ø 8,5 Jahre): €1.275 × 8,5 × 4% = €433
- Sonstige Gebühren (Ø 17 Jahre): €925 × 17 × 4% = €629
- Zinsen gesamt: €4.734 ← steuerpflichtig
KESt-Abzug: €4.734 × 25% = €1.184 Kapitalertragsteuer
Netto-Betrag: €7.600 + €4.734 - €1.184 = €11.150
Ergebnis: Von €12.334 Brutto-Rückerstattung bleiben Ihnen €11.150 = 90,4% nach Abzügen.
Beispiel 3: Altkredit mit hohen Zinsen
Ausgangssituation:
- Wohnkredit bei Bank Austria, 1998-2018 (abbezahlt)
- Kreditsumme: €100.000 (damals noch Schilling)
- Rückforderung 2025 nach 27 Jahren!
Rückerstattung:
- Bearbeitungsgebühr (4,5% damals üblich): €4.500
- Kontoführung (20 Jahre × €8/Monat): €1.920
- Vertragsgebühr: €350
- Bereitstellungsgebühr: €450
- Hauptbetrag gesamt: €7.220 ← steuerfrei
Zinsen-Berechnung (sehr hoch wegen Alter!):
- Bearbeitungsgebühr: €4.500 × 27 × 4% = €4.860
- Kontoführung (Ø 10 Jahre): €1.920 × 10 × 4% = €768
- Sonstige Gebühren: €800 × 27 × 4% = €864
- Zinsen gesamt: €6.492 ← steuerpflichtig
KESt-Abzug: €6.492 × 25% = €1.623 Kapitalertragsteuer
Netto-Betrag: €7.220 + €6.492 - €1.623 = €12.089
Interessant: Bei sehr alten Krediten sind die Zinsen fast so hoch wie der Hauptbetrag! Trotz €1.623 KESt erhalten Sie noch €12.089 – ein hervorragendes Ergebnis für einen Altkredit.
Besondere Situationen
Nicht jeder Fall ist Standard. Diese Sonderkonstellationen kommen in der Praxis häufig vor.
Gemeinsame Kredite (Ehepartner)
Wenn Sie und Ihr Partner gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben, wird die Rückerstattung in der Regel hälftig aufgeteilt.
Fiscal Behandlung:
- Jeder Partner erhält 50% der Hauptforderung (steuerfrei)
- Jeder Partner führt 50% KESt auf die Zinsen ab (25%)
- Vorteil: Bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen kann dies günstiger sein
Beispiel:
- Gesamtrückerstattung: €10.000 (davon €2.500 Zinsen)
- Partner A erhält: €5.000 (€1.250 Zinsen → €312,50 KESt)
- Partner B erhält: €5.000 (€1.250 Zinsen → €312,50 KESt)
- Beide tragen in ihrer jeweiligen Steuererklärung ihre Hälfte ein
Verstorbener Kreditnehmer (Erbfall)
Wenn der ursprüngliche Kreditnehmer verstorben ist, können die Erben die Kreditgebühren-Rückforderung durchsetzen.
Fiscal Konsequenzen:
- Die Hauptforderung ist beim Erben steuerfrei (wie beim Verstorbenen)
- Die Zinsen unterliegen der KESt (25%)
- Bei Erbengemeinschaft: Aufteilung nach Erbquote
- Wichtig: Erbschein als Nachweis bereithalten
Praxis-Tipp: Die Zinsen laufen weiter, bis die Bank auszahlt. Das bedeutet: Je länger das Erbschaftsverfahren dauert, desto höher die Zinsen (und die Steuer darauf).
Rückerstattung über mehrere Jahre verteilt
Manchmal einigen sich Bank und Kreditnehmer auf eine Ratenzahlung der Rückerstattung über mehrere Jahre.
Fiscal Behandlung:
- Zinsen werden in dem Jahr der KESt unterworfen, in dem sie zufließen
- Vorteil: Abgabenlast wird auf mehrere Jahre verteilt
- Nachteil: Inflationsverlust auf spätere Raten
Beispiel:
- 2025: €4.000 Hauptbetrag + €800 Zinsen → €200 KESt
- 2026: €4.000 Hauptbetrag + €850 Zinsen → €212,50 KESt
- 2027: €4.000 Hauptbetrag + €900 Zinsen → €225 KESt
Jedes Jahr tragen Sie nur die erhaltenen Zinsen in die Steuererklärung ein.
Wohnsitz im Ausland
Leben Sie im Ausland, aber haben einen österreichischen Kredit zurückgefordert?
Wichtige Regelungen:
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Ihrem Wohnland prüfen
- In der Regel: Besteuerung im Wohnsitzland
- Aber: Österreich kann Quellensteuer einbehalten (meist 25% KESt)
- Anrechnung in Ihrem Wohnsitzland oft möglich
Empfehlung: Konsultieren Sie einen Steuerberater, der beide Länder kennt. Die Regelungen sind komplex und unterscheiden sich je nach Land (Deutschland, Schweiz, Italien haben jeweils andere DBAs).
Fiskal-Tipps: So optimieren Sie Ihre Abgabenlast
Mit diesen legalen Strategien können Sie Ihre KESt-Belastung möglicherweise reduzieren.
Tipp 1: Timing der Auszahlung
Wenn möglich, beeinflussen Sie den Zeitpunkt der Auszahlung strategisch.
Szenario: Sie haben 2025 ein sehr hohes Einkommen (z.B. durch Bonus, Abfertigung).
Strategie: Bitten Sie die Bank oder den Rechtsdienstleister, die Auszahlung auf Januar 2026 zu verschieben. In vielen Fällen ist dies möglich.
Vorteil: Die Zinsen zählen zum Einkommen 2026. Falls Sie 2026 weniger verdienen, profitieren Sie vom niedrigeren Steuersatz... Moment! Das funktioniert hier NICHT, da Kapitalerträge immer mit flat 25% besteuert werden, unabhängig vom Einkommen.
Korrektur: Timing hilft NUR bei sehr speziellen Konstellationen (z.B. Auswanderung geplant).
Tipp 2: Verrechnung mit Kapitalverlusten
Haben Sie Verluste aus Wertpapiergeschäften? Diese können mit Zins-Gewinnen verrechnet werden.
Beispiel:
- Zinsen aus Kreditgebühren-Rückerstattung: €2.000 (→ €500 Steuer)
- Verlust aus Aktienverkauf 2025: €1.500
Verrechnung:
- €2.000 - €1.500 = €500 steuerpflichtig
- Steuer: €500 × 25% = €125 statt €500
Wo eintragen: FinanzOnline → Verlustausgleich zwischen Kapitaleinkünften
Tipp: Wenn Sie 2025 Aktienverluste haben und auch eine Kreditgebühren-Rückerstattung erwarten, planen Sie die Verrechnung strategisch. Kapitalverluste können vorgetragen werden!
Tipp 3: Provision steuerlich absetzen?
Eine häufige Frage: Kann ich die 30-40% Provision an den Rechtsdienstleister von der Steuer absetzen?
Antwort: ❌ Nein, leider nicht.
Begründung: Die Provision ist keine abzugsfähige Werbungskosten, da es sich um private Kapitalerträge handelt. Nur Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit sind absetzbar.
Tipp 4: Bankwechsel-Strategie
Manche Banken ziehen automatisch KESt ab, andere nicht. Das kann Sie Aufwand ersparen.
Banken die meist automatisch KESt abziehen:
Banken die oft brutto auszahlen:
- Raiffeisen (regional unterschiedlich)
- Kleinere Regionalbanken
- Ausländische Banken
Vorteil automatischer KESt-Abzug: Sie müssen nichts in die Steuererklärung eintragen – die Bank hat bereits alles erledigt.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Diese vier Fehler passieren in der Praxis am häufigsten und können teuer werden.
Fehler 1: Gesamtbetrag als Einkommen angeben
❌ Was passiert: Ein Bankkunde erhält €10.000 Rückerstattung (davon €2.500 Zinsen). Er trägt versehentlich die gesamten €10.000 in Zeile 9210 ein.
Konsequenz:
- KESt: €10.000 × 25% = €2.500 statt korrekter €625
- Überzahlung: €1.875!
✅ So geht's richtig: Nur die €2.500 Zinsen eintragen. Den Hauptbetrag (€7.500) komplett ignorieren beim Finanzamt.
Wie den Fehler korrigieren: Falls bereits eingereicht: Berichtigungsantrag beim Finanzamt stellen. Dies ist bis zu 5 Jahre rückwirkend möglich.
Fehler 2: Zinsen gar nicht angeben
❌ Was passiert: Ein Bankkunde denkt: "Die Bank hat keine KESt abgezogen, also ist es steuerfrei." Er trägt nichts in die Steuererklärung ein.
Risiko:
- Das Finanzamt erhält Kontrollmitteilungen von Banken über Auszahlungen
- Bei Kontrolle: Nachzahlung + 10% Säumniszuschlag + mögliche Strafzinsen
- Worst Case: Verdacht auf Steuerhinterziehung (ab €100.000 sogar strafbar)
✅ So geht's richtig: Immer prüfen: Wurde KESt abgezogen? Wenn nein → Zinsen selbst deklarieren. Lieber einmal zu viel angeben als zu wenig.
Achtung: Seit 2024 sind Banken verpflichtet, alle Auszahlungen über €1.000 automatisch an das Finanzamt zu melden. Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle ist hoch!
Fehler 3: KESt doppelt bezahlen
❌ Was passiert: Die Bank hat bereits 25% KESt von den Zinsen einbehalten. Der Bankkunde trägt die Zinsen trotzdem in die Steuererklärung ein, vergisst aber Zeile 9840 ("bereits einbehaltene KESt").
Konsequenz:
- Doppelbesteuerung: Bank hat €625 abgezogen + Finanzamt fordert nochmal €625
- Verlust: €625
✅ So geht's richtig:
- Prüfen Sie Ihren Auszahlungsbescheid: Steht dort "KESt abgezogen"?
- Falls JA: Tragen Sie Zeile 9210 (Zinsen) UND Zeile 9840 (KESt) ein
- Das Finanzamt rechnet dann: €625 Steuer - €625 schon gezahlt = €0 Nachzahlung
Wichtig: Auch wenn die Bank bereits KESt abgezogen hat, müssen Sie die Zinsen in der Steuererklärung angeben! Sonst weiß das Finanzamt nicht, dass bereits versteuert wurde.
Checkliste: Steuerliche Abwicklung in 6 Schritten
Befolgen Sie diese Checkliste, um sicherzugehen, dass alles korrekt läuft:
✅ 1. Auszahlungsbescheid erhalten und sorgfältig prüfen
- Ist die Aufteilung Hauptbetrag / Zinsen klar ersichtlich?
- Steht KESt-Abzug vermerkt?
- Bei Unklarheiten: Bank oder Rechtsdienstleister anrufen
✅ 2. Hauptbetrag vs. Zinsen identifizieren
- Hauptbetrag = zurückerstattete Gebühren (steuerfrei)
- Zinsen = 4% p.a. Verzugszinsen (steuerpflichtig 25%)
- Im Zweifel: Zinsen = Gesamtbetrag × 25-35% (Faustformel)
✅ 3. Prüfen ob Bank KESt bereits abgezogen hat
- Vergleich: Bescheid vs. tatsächliche Überweisung
- Differenz = KESt (dann nichts mehr zu tun in Steuererkärung außer Angabe)
✅ 4. Zinsen in FinanzOnline eintragen (Anlage E1kv)
- Login FinanzOnline
- Arbeitnehmerveranlagung → Kapitalvermögen → Zeile 9210
- Nur Zinsen eintragen, nicht Hauptbetrag!
- Falls KESt abgezogen: auch Zeile 9840 ausfüllen
✅ 5. Belege 7 Jahre aufbewahren
- Auszahlungsbescheid (Pflicht!)
- Kontoauszug mit Überweisung
- Digital backup empfohlen
✅ 6. Bei Unsicherheit: Steuerberater konsultieren
- Besonders bei hohen Beträgen (>€20.000)
- Bei Sondersituationen (Ausland, Erbfall, etc.)
- Kosten: ca. €150-300 (gut investiert!)
Wichtige Frist: Arbeitnehmerveranlagung muss bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden (für 2025 → Frist 30.06.2026).
Was sagt das Finanzamt?
Die Finanzverwaltung hat klare Richtlinien zur steuerlichen Behandlung von Kreditgebühren-Rückerstattungen erlassen.
Offizielle BMF-Richtlinien
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt in seinen aktuellen Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2025, Rz 5312) zur steuerlichen Behandlung folgendes klar:
BMF-Richtlinie zur Besteuerung von Kreditgebühren-Rückerstattungen:
"Rückzahlungen unrechtmäßig erhobener Kreditgebühren stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar, da sie lediglich die Wiederherstellung des rechtmäßigen Vermögensstands bewirken. Anders verhält es sich bei Verzugszinsen auf diese Rückzahlungen. Diese sind gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern und unterliegen der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25%."
Verweis auf Rz 5312 EStR (Einkommensteuerrichtlinien): Die offizielle Richtlinie stellt klar, dass Verzugszinsen ab dem ersten Euro als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich keine steuerlichen Freibeträge für Zinseinkünfte.
Praxis-Erfahrungen
Wie häufig sind Kontrollen?
- Bei Beträgen unter €10.000: eher selten (Stichproben ~5%)
- Bei Beträgen über €20.000: häufiger (Stichproben ~15-20%)
- Bei fehlender Angabe trotz Kontrollmitteilung: sehr wahrscheinlich
Häufigste Rückfragen vom Finanzamt:
- "Bitte Aufschlüsselung Hauptbetrag/Zinsen nachreichen"
- "Wurde KESt bereits abgezogen? Nachweis erbringen"
- "Wie berechnen sich die Zinsen über den langen Zeitraum?"
Bearbeitungszeit bei Rückfragen:
- Normale Bearbeitung: 4-8 Wochen
- Bei Rückfragen: zusätzlich 4-6 Wochen
- Bescheid erfolgt schriftlich per Post oder in FinanzOnline
Tipps für den Umgang mit dem Finanzamt:
- Immer vollständige Unterlagen beilegen (spart Rückfragen)
- Bei Unklarheiten: Telefon-Hotline des zuständigen Finanzamts nutzen
- Freundlich und kooperativ bleiben – Sachbearbeiter helfen gerne bei korrekter Angabe
Erfahrungswert: In 95% der Fälle verläuft die Bearbeitung problemlos, wenn Sie die Zinsen korrekt angeben und Belege bereithalten. Das Finanzamt hat kein Interesse an Schikane – nur an korrekter Versteuerung.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Hier nochmal alle essentiellen Informationen kompakt zusammengefasst zur Frage "Sind Kreditgebühren Rückerstattung steuerpflichtig?":
1. Hauptbetrag ist steuerfrei ✅
- Zurückerstattete Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Vertragsgebühren
- Rechtlich: Wiederherstellung des rechtmäßigen Vermögens, kein Einkommen
- Sie behalten 100% dieser Summe (abzgl. Provision an Rechtsdienstleister)
2. Zinsen sind steuerpflichtig ⚠️
- 4% Verzugszinsen pro Jahr = Kapitaleinkünfte
- 25% Kapitalertragsteuer (KESt) ab dem ersten Euro
- In Österreich gibt es KEINE Freibeträge für Zinsen (im Gegensatz zu Deutschland)
3. In Steuererklärung eintragen 📋
- Nur Zinsen in FinanzOnline → Anlage E1kv → Zeile 9210
- Hauptbetrag NICHT eintragen (häufigster Fehler!)
- Falls Bank KESt abgezogen hat: auch Zeile 9840 ausfüllen
4. Realistische Abgabenlast 💰
- Bei €10.000 Gesamtrückerstattung: typischerweise ~€600-700 KESt
- Bei älteren Krediten (>15 Jahre): höhere Zinsen = mehr Abgaben
- Trotzdem: Sie behalten 88-95% netto
5. Häufigster Fehler vermeiden 🚫
- NICHT den Gesamtbetrag der KESt unterwerfen
- NICHT vergessen Zinsen anzugeben (Finanzamt erhält Kontrollmitteilungen)
- NICHT davon ausgehen dass es Freibeträge gibt (Österreich hat KEINE Freibeträge für Zinsen!)
6. Fristen beachten ⏰
- Steuererklärung bis 30. Juni des Folgejahres
- Belege 7 Jahre aufbewahren
- Bei Rückfragen: 4 Wochen Antwortfrist
7. Wann zum Steuerberater? 👨💼
- Bei Beträgen >€20.000
- Bei Sondersituationen (Ausland, Erbfall)
- Bei Unsicherheit über Aufteilung Hauptbetrag/Zinsen
- Kosten: €150-300 (gut investiert bei hohen Beträgen!)
Ihre nächsten Schritte
Schritt 1: Rückerstattung prüfen lassen Sie haben noch keine Rückforderung gestartet? Nutzen Sie unseren kostenlosen Gebühren-Rechner um zu prüfen, wie viel Ihnen zusteht. Die steuerliche Beratung ist inklusive!
Schritt 2: Professionelle Hilfe nutzen Unsicher bei der steuerlichen Abwicklung? Kostenlose Erstberatung – wir helfen Ihnen bei Fragen zu Steuererklärung und Finanzamt.
Unser Service: Bei Beauftragung einer Kreditgebühren-Rückforderung ist die steuerliche Beratung kostenlos enthalten! Wir erklären Ihnen genau, was Sie in der Steuererklärung angeben müssen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Rückerstattung der Sozialversicherung melden?
Nein, die Kreditgebühren-Rückerstattung ist kein Einkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Sie müssen weder der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) noch anderen Sozialversicherungsträgern die Rückerstattung melden. Auch für Ihre Krankenversicherungsbeiträge ändert sich nichts.
Zählt die Rückerstattung als Einkommen bei Familienbeihilfe?
Nein! Die Familienbeihilfe ist an die Zuverdienstgrenze gebunden (2025: €15.000/Jahr für volljährige Kinder in Ausbildung). Kreditgebühren-Rückerstattungen zählen NICHT zum Zuverdienst, da es kein Arbeitseinkommen ist. Ihr Anspruch auf Familienbeihilfe bleibt unberührt.
Was ist mit der Kirchensteuer?
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind (z.B. in Teilen Oberösterreichs, Salzburgs): Die Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer. Da der Hauptbetrag steuerfrei ist, entfällt darauf auch keine Kirchensteuer. Nur auf die Zinsen wird indirekt Kirchensteuer fällig (falls Sie über €11.000 Jahreseinkommen haben).
Kann ich die Provision von der Steuer absetzen?
Nein. Die Provision (30-40% der Rückerstattung) an den Rechtsdienstleister ist nicht steuerlich absetzbar. Begründung: Es handelt sich um Kosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen. Nur Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften (z.B. Vermietung, selbstständige Tätigkeit) sind absetzbar – Kosten für private Kapitalanlagen hingegen nicht.
Gelten andere Regeln für Selbstständige?
Grundsätzlich: Nein, die Regeln sind gleich – auch Selbstständige versteuern nur die Zinsen mit 25% KESt. Ausnahme: Wenn der Kredit betrieblich genutzt wurde (z.B. Firmenkredit für Geschäftsausstattung), können die zurückerstatteten Gebühren Betriebseinnahmen darstellen. Dies ist aber selten der Fall bei Konsumkrediten oder Wohnkrediten. Bei betrieblichen Krediten: unbedingt Steuerberater konsultieren!
Was passiert wenn ich mehrere Rückerstattungen im selben Jahr erhalte?
Falls Sie mehrere Kredite bei verschiedenen Banken hatten und im selben Jahr mehrere Rückerstattungen erhalten: Addieren Sie einfach alle Zinsen zusammen und tragen Sie die Gesamtsumme in Zeile 9210 ein. Beispiel: Kredit 1: €1.500 Zinsen, Kredit 2: €800 Zinsen → Eintrag: €2.300. Die KESt bleibt bei 25%, egal wie viele Rückerstattungen Sie erhalten.
Muss ich bei geringen Beträgen auch versteuern?
Ja! Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch wenn Sie nur €50 Zinsen erhalten haben, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig (€50 × 25% = €12,50 Steuer). In der Praxis kontrolliert das Finanzamt kleine Beträge allerdings seltener. Rechtlich korrekt: auch kleine Beträge angeben.
Wie lange dauert die Bearbeitung beim Finanzamt?
Normale Arbeitnehmerveranlagung: 4-8 Wochen nach Einreichung erhalten Sie den Bescheid. Bei Rückfragen: zusätzlich 4-6 Wochen. Auszahlung Guthaben: erfolgt meist 2-3 Wochen nach Bescheid automatisch auf Ihr Konto. Falls Sie Zinsen korrekt angegeben haben, verzögert dies die Bearbeitung normalerweise nicht.
Sie haben weitere Fragen zur steuerlichen Behandlung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Steuerberatung – wir arbeiten mit erfahrenen Steuerberatern zusammen, die auf Kreditgebühren-Rückerstattungen spezialisiert sind.
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